LSG Bayern - Urteil vom 15.01.2015
L 20 R 980/08
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 4234/06

Rente wegen verminderter ErwerbsfähigkeitVoraussetzungen für einen sog. KatalogfallSummierung ungewöhnlicher LeistungseinschränkungenRentenrechtliche Relevanz psychischer Erkrankungen

LSG Bayern, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen L 20 R 980/08

DRsp Nr. 2015/5363

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Voraussetzungen für einen sog. Katalogfall Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen Rentenrechtliche Relevanz psychischer Erkrankungen

1. Für die Prüfung eines sog. Katalogfalles ist nach dem BSG mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden. 2. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen aufkommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls eine solche Kategorie als vorliegend angesehen wird, wäre im dritten Schritt eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären.