LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.04.2011
L 3 R 56/07
Normen:
SGB VI § 302b Abs. 1; SGB VI § 44 Abs. 1; SGG § 109; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RJ 454/03

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Betonbauer; Facharbeiter; Betriebshandwerker; GdB; Berufsschutz; Gruppe der Angelernten im oberen Bereich; Lösung vom Beruf; beruflicher Abstieg; Gruppe der Facharbeiter; Verweisungstätigkeit; Berufsunfähigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.04.2011 - Aktenzeichen L 3 R 56/07

DRsp Nr. 2011/19339

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Betonbauer; Facharbeiter; Betriebshandwerker; GdB; Berufsschutz; Gruppe der Angelernten im oberen Bereich; Lösung vom Beruf; beruflicher Abstieg; Gruppe der Facharbeiter; Verweisungstätigkeit; Berufsunfähigkeit

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 302b Abs. 1; SGB VI § 44 Abs. 1; SGG § 109; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch über die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbswerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) über den 30. September 2003 hinaus.