Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2015, das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. November 2013, der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 13. November 2012 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das gesamte Verfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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