BSG - Beschluss vom 22.03.2018
B 12 R 6/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 270/17
SG Halle, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 187/16

Rente wegen ErwerbsunfähigkeitGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageKlärung einer Rechtsfrage im allgemeinen Interesse

BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen B 12 R 6/18 B

DRsp Nr. 2018/5604

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Klärung einer Rechtsfrage im allgemeinen Interesse

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I