LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.03.2016
L 8 R 501/13
Normen:
SGB VI i.d.F. v. 23.03.1999 § 44;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 25.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 351/08

Rente wegen ErwerbsunfähigkeitBerechnung von Pflichtbeitragszeiten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen L 8 R 501/13

DRsp Nr. 2016/7946

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Berechnung von Pflichtbeitragszeiten

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 31. Mai 2013 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten für das gesamte Verfahren einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI i.d.F. v. 23.03.1999 § 44;

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Neuruppin, mit dem sie verpflichtet wurde, einen ablehnenden Bescheid bezüglich einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zurückzunehmen und der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Oktober 2002 zu gewähren.