BSG - Beschluss vom 29.01.2018
B 12 R 61/17 B
Normen:
SGG § 202; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 787/13
SG Köln, vom 03.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 139/13

Rente wegen ErwerbsunfähigkeitBeiordnung eines NotanwaltsErfolgloses Bemühen um eine Prozessvertretung

BSG, Beschluss vom 29.01.2018 - Aktenzeichen B 12 R 61/17 B

DRsp Nr. 2018/2940

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Beiordnung eines Notanwalts Erfolgloses Bemühen um eine Prozessvertretung

1. Nach § 202 SGG i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Unabhängig davon, dass der Kläger 2. Erforderlich ist insoweit ein erfolgloses Bemühen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten.

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2016 sowie auf Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe:

I