LSG Thüringen - Beschluss vom 22.05.2017
L 6 R 162/17 B
Normen:
SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 06.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 42 R 3782/16

Rente wegen ErwerbsminderungZiel einer UntätigkeitsklagePKH-VerfahrenErledigung durch Erlass eines Bescheides

LSG Thüringen, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen L 6 R 162/17 B

DRsp Nr. 2017/8321

Rente wegen Erwerbsminderung Ziel einer Untätigkeitsklage PKH-Verfahren Erledigung durch Erlass eines Bescheides

1. Eine Untätigkeitsklage ist lediglich auf Bescheidung gerichtet. 2. Diese erledigt sich mit Erlass des Bescheides.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 6. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114;

Gründe:

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG). Dort hatte die Klägerin im Wege einer Untätigkeitsklage den Erlass eines Bescheides bezüglich ihres Antrages auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung begehrt.