LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.02.2018
L 14 R 758/16
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 54; SGB VI § 76;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 653/14

Rente wegen ErwerbsminderungWartezeitmonate aus einem Versorgungsausgleich3/5-BelegungKeine als mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegte ZeitenVerfassungskonformität der beschränkten Wirkung der Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2018 - Aktenzeichen L 14 R 758/16

DRsp Nr. 2018/9380

Rente wegen Erwerbsminderung Wartezeitmonate aus einem Versorgungsausgleich 3/5-Belegung Keine als mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegte Zeiten Verfassungskonformität der beschränkten Wirkung der Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften

1. Wartezeitmonate aus einem Versorgungsausgleich sind weder Pflicht- noch freiwillige Beitragszeiten und stellen keine rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von § 54 SGB VI dar, denn ein Versorgungsausgleich führt lediglich zu einer erhöhten oder geminderten Rente nach Eintritt des Versicherungsfalles. 2. Im Wege eines Versorgungsausgleichs übertragene Rentenanwartschaften sind keine als "mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" belegte Zeiten im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. 3. In der beschränkten Wirkung der Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs liegt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 21.7.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 54; SGB VI § 76;

Tatbestand