Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 15.6.2018 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.7.2012 hinaus verneint.
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