BSG - Beschluss vom 30.03.2017
B 13 R 40/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 984/15
SG Dresden, vom 09.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 1738/13

Rente wegen ErwerbsminderungVerletzung rechtlichen GehörsAntrag auf Einholung eines weiteren GutachtensUneingeschränkter Rügeausschluss

BSG, Beschluss vom 30.03.2017 - Aktenzeichen B 13 R 40/17 B

DRsp Nr. 2017/13522

Rente wegen Erwerbsminderung Verletzung rechtlichen Gehörs Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens Uneingeschränkter Rügeausschluss

1. Eine Rüge, das LSG habe einen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es einen Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG nicht beachtet habe, ist von vornherein nicht geeignet, einen für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beachtlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen. 2. Denn nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 160 Abs. 2 Nr. 3 Teils. 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden. 3. Dieser Ausschluss gilt uneingeschränkt für jede fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG; er kann nicht dadurch umgangen werden, dass zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109;

Gründe:

Mit Urteil vom 10.1.2017 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.