LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.10.2016
L 22 R 488/16 B PKH
Normen:
SGG § 67; BGB § 276 Abs. 1 S. 2; BGB § 827 Abs. 1; BGB § 104 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 619/16

Rente wegen ErwerbsminderungVerfristete KlageerhebungWiedereinsetzung in den vorigen StandKünstliches KomaAusschluss von Verschulden

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.10.2016 - Aktenzeichen L 22 R 488/16 B PKH

DRsp Nr. 2016/19507

Rente wegen Erwerbsminderung Verfristete Klageerhebung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Künstliches Koma Ausschluss von Verschulden

1. Das Vergessen einer fristwahrenden Handlung begründet in der Regel Verschulden. 2. Krankheit rechtfertigt den Ausschluss von Verschulden nur, wenn der Beteiligte so schwer erkrankt war, dass er selbst handlungsunfähig war und auch nicht einen anderen mit der Einlegung des Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfs beauftragen konnte. 3. Die Krankheit muss in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf die Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit des Beteiligten genommen haben.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 67; BGB § 276 Abs. 1 S. 2; BGB § 827 Abs. 1; BGB § 104 Nr. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung.

Der im Februar 1973 geborene Kläger, der eine abgeschlossene Ausbildung zum Industriekaufmann absolvierte, war zuletzt von April 2003 bis Februar 2014 als technischer Angestellter beschäftigt.