LSG Hamburg - Beschluss vom 07.03.2017
L 2 R 2/17
Normen:
SGG § 67 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 513/13

Rente wegen ErwerbsminderungVerfristet eingelegte BerufungWiedereinsetzung in den vorigen StandKrankheitsbedingte unverschuldete VerhinderungPsychische Ausnahmesituation

LSG Hamburg, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen L 2 R 2/17

DRsp Nr. 2017/8872

Rente wegen Erwerbsminderung Verfristet eingelegte Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Krankheitsbedingte unverschuldete Verhinderung Psychische Ausnahmesituation

1. Eine krankheitsbedingte unverschuldete Verhinderung im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 SGG setzt den Verlust der Handlungsfähigkeit voraus, an den hohe Anforderungen zu stellen sind. 2. Dies lässt sich erst feststellen, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten - ggf. auch unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel - zu regeln oder einen Dritten damit zu beauftragen. 3. Selbst eine mit Bettlägerigkeit einhergehende Erkrankung genügt im Allgemeinen nicht zur Gewährung der Wiedereinsetzung. 4. Auch eine psychische Ausnahmesituation genügt zur Begründung der Wiedereinsetzung nur, wenn der Betroffene außer Stande ist, unter Abwägung des Für und Wider einen sachgemäßen Entschluss über die Einlegung des Rechtsmittels zu treffen und dementsprechend zu handeln.

1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.