BSG - Beschluss vom 30.03.2017
B 5 R 402/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 185/16
SG Speyer, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 578/14

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeVermeintlich fehlerhafte Verkündung eines Urteils

BSG, Beschluss vom 30.03.2017 - Aktenzeichen B 5 R 402/16 B

DRsp Nr. 2017/10772

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Vermeintlich fehlerhafte Verkündung eines Urteils

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. 3. Mit dem Vorbringen, das Urteil sei nicht im Namen des Volkes verkündet worden, ist ein Verfahrensmangel nicht schlüssig aufgezeigt; damit ist nicht dargetan, dass das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Mangel beruhen kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 5.10.2016 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint.