BSG - Beschluss vom 30.01.2018
B 5 R 326/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 789/12
SG Berlin, vom 28.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 5356/10

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeSubstantiierte TatsachendarlegungMöglichkeit einer Beeinflussung des Urteils

BSG, Beschluss vom 30.01.2018 - Aktenzeichen B 5 R 326/17 B

DRsp Nr. 2018/4837

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Substantiierte Tatsachendarlegung Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 31.8.2017 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint und ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 28.8.2012 zurückgewiesen.