BSG - Beschluss vom 22.03.2018
B 5 R 291/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 210/16
SG Heilbronn, vom 04.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1531/14

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeSubstantiierte TatsachendarlegungDarlegung eines prozessordnungsgemäßen BeweisantragsMerkmal eines Beweisantrags

BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen B 5 R 291/17 B

DRsp Nr. 2018/6807

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Substantiierte Tatsachendarlegung Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags Merkmal eines Beweisantrags

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. 3. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. 4. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. 5. Bloße Beweisanregungen haben prozessual und im Hinblick auf die Aufklärungsrüge nicht dieselbe Bedeutung wie ein förmlicher Beweisantrag.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. August 2017 wird als unzulässig verworfen.