BSG - Beschluss vom 30.01.2017
B 5 R 221/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 3970/15
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 6104/12

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeMerkmal eines BeweisantragsUmfang gerichtlicher Hinweispflichten

BSG, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen B 5 R 221/16 B

DRsp Nr. 2017/10069

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Merkmal eines Beweisantrags Umfang gerichtlicher Hinweispflichten

1. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG kann ein geltend gemachter Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 2. Zur Darlegung eines solchen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte mit welchen Beweismitteln der ZPO Beweis erhoben werden sollte. 3. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. 4. Einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte zuvor mit den Beteiligten zu erörtern, gibt es nicht. 5. Insbesondere ist ein Tatsachengericht nicht verpflichtet, auf die Stellung eines Beweisantrags hinzuwirken; vielmehr hat es eine Beweisaufnahme von Amts wegen durchzuführen, wenn es die Aufklärung eines Sachverhalts für notwendig erachtet.