BSG - Beschluss vom 28.02.2017
B 13 R 355/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 5296/15
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 567/14

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeAufrechterhalten eines BeweisantragesAnwaltlich vertretener BeteiligterSachaufklärungspflicht des Gerichts

BSG, Beschluss vom 28.02.2017 - Aktenzeichen B 13 R 355/16 B

DRsp Nr. 2017/10100

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Aufrechterhalten eines Beweisantrages Anwaltlich vertretener Beteiligter Sachaufklärungspflicht des Gerichts

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. 3. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 4. Ein rechtskundig vertretener Beteiligter kann aber nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt.