BSG - Beschluss vom 07.02.2017
B 13 R 360/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1055/16
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 4414/14

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeAnforderungen an einen BeweisantragUnvertretener Beteiligter

BSG, Beschluss vom 07.02.2017 - Aktenzeichen B 13 R 360/16 B

DRsp Nr. 2017/9886

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Anforderungen an einen Beweisantrag Unvertretener Beteiligter

1. Ein Verfahrensmangel kann nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich die Aufklärungsrüge auf einen bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist und die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann. 2. Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn der Kläger in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war. 3. Gleichwohl muss auch ein solcher Beteiligter einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt und aufrechterhalten haben. 4. Auch unvertretene Kläger müssen dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf. wo sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen und deshalb im Berufungsverfahren auf die Sachverhaltsaufklärung hinwirken, deren Unterlassen sie rügen wollen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. November 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.