BSG - Beschluss vom 10.01.2018
B 5 R 301/17 B
Normen:
SGG § 60; ZPO § 41 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 03.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 35/16
SG Schleswig, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 170/14

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeAblehnung eines Sachverständigen wegen VorbefassungMisstrauen gegen Unparteilichkeit

BSG, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen B 5 R 301/17 B

DRsp Nr. 2018/2572

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Ablehnung eines Sachverständigen wegen Vorbefassung Misstrauen gegen Unparteilichkeit

1. Der Umstand der Vorbefassung vermag für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. 2. Das geltende Verfahrensrecht ist vielmehr von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter (bzw. Sachverständiger) grundsätzlich auch in diesem Fall unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt. 3. Ausnahmen hiervon hat der Gesetzgeber in § 60 SGG i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO abschließend normiert. 4. Mit der gesetzlichen Wertung des abschließenden Charakters dieses Ausschlussgrundes wäre es nicht vereinbar, wenn der bloße Umstand der Vorbefassung eines Richters (bzw. Sachverständigen) geeignet wäre, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. 5. Deshalb müssen besondere Umstände hinzutreten, um in den Fällen einer Vorbefassung die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 3. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 60; ZPO § 41 Nr. 6;

Gründe: