LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.11.2013
L 33 R 169/12
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 102 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 601/10

Rente wegen ErwerbsminderungSummierung ungewöhnlicher LeistungseinschränkungenBetriebsübliche Bedingungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen L 33 R 169/12

DRsp Nr. 2014/1061

Rente wegen Erwerbsminderung Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen Betriebsübliche Bedingungen

1. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung erfordert die Benennung einer dem Versicherten damit noch zumutbaren Tätigkeit. Unterbleibt dies, ist trotz noch mindestens sechs Stunden täglicher Arbeitseinsatzfähigkeit in zeitlicher Hinsicht Erwerbsminderung auf Zeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben. 2. Bei Unfähigkeit zu Arbeiten, die besondere Anforderungen an die Fingergeschicklichkeit stellen sowie bei beeinträchtigtem Reaktionsvermögen und Gesichtsfeldeinschränkung mit Beeinträchtigung des räumlichen Sehens sind zahlreiche Arbeitsfelder des allgemeinen Arbeitsmarktes verschlossen bzw. nur schwer zugänglich. Die damit eingetretene Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen begründet dann den Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.