BSG - Beschluss vom 22.01.2018
B 13 R 415/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 403;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 276/12
SG Meiningen, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 2959/09

Rente wegen ErwerbsminderungRüge einer Verletzung der SachaufklärungspflichtDarlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags in RentenverfahrenEinfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen

BSG, Beschluss vom 22.01.2018 - Aktenzeichen B 13 R 415/14 B

DRsp Nr. 2018/3795

Rente wegen Erwerbsminderung Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags in Rentenverfahren Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen

1. Soweit ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund der bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. 2. Ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag i.S. von § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 403 erfordert die Benennung eines zumindest dem Fachgebiet nach bestimmten Sachverständigen und die Bezeichnung eines konkreten Beweisthemas.