LSG Bayern - Urteil vom 08.05.2019
L 19 R 376/17
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 08.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 866/16

Rente wegen ErwerbsminderungRentenrechtliche Relevanz psychischer ErkrankungenAdäquate Behandlung

LSG Bayern, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen L 19 R 376/17

DRsp Nr. 2019/8511

Rente wegen Erwerbsminderung Rentenrechtliche Relevanz psychischer Erkrankungen Adäquate Behandlung

Psychische Erkrankungen sind erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz medikamentöser, therapeutischer, ambulanter und stationärer Behandlung der Versicherte die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.05.2017 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.10.2016 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der 1965 geborene Kläger erlernte von August 1983 bis Februar 1986 den Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikers. Der Kläger war nach seinen Angaben bis zum Jahr 2003 in diesem Bereich mit angelernten Tätigkeiten beschäftigt. Seither ist er arbeitslos. Zuletzt hat er nach den vorliegenden Unterlagen bis Mai 2016 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen. Seither übt er eine geringfügige Beschäftigung aus - zumindest zeitweilig wohl als Parkplatzreiniger.