BSG - Beschluss vom 30.01.2018
B 13 R 345/17 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 102/14
SG Kassel, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 280/11

Rente wegen ErwerbsminderungPKH-VerfahrenVorlage des Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen VerhältnisseWiedereinsetzung in den vorigen Stand

BSG, Beschluss vom 30.01.2018 - Aktenzeichen B 13 R 345/17 B

DRsp Nr. 2018/2947

Rente wegen Erwerbsminderung PKH-Verfahren Vorlage des Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Ein Beschwerdeführer, der bereits zur Einlegung der Beschwerde die Gewährung von PKH beantragt, ist im Falle des Unvermögens zur Bestreitung der Kosten der Prozessführung nach ständiger Rechtsprechung des BSG nur dann ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert, wenn er innerhalb dieser Frist nicht nur das PKH-Gesuch, sondern auch die auf dem vorgeschriebenen Formular abzugebende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO), d.h. mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 06.01.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, einreicht. 2. Nichts anderes kann gelten, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde zwar fristgerecht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, PKH aber zur Begründung der Beschwerde beantragt worden ist. 3. In diesem Falle muss der Beschwerdeführer die auf dem vorgeschriebenen Formular abgegebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Begründungsfrist einreichen, sofern er daran nicht ebenfalls ohne Verschulden gehindert gewesen ist.