BSG - Beschluss vom 28.02.2018
B 13 R 29/14 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 411 Abs. 3; SGG § 116 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 494/11
SG Berlin, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1513/10

Rente wegen ErwerbsminderungPKH-VerfahrenVerfahrensrügeAnordnung des Erscheinens des Sachverständigen zur mündlichen VerhandlungFragerecht als Verwirklichung des rechtlichen GehörsSachdienliche Fragen

BSG, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen B 13 R 29/14 BH

DRsp Nr. 2018/4821

Rente wegen Erwerbsminderung PKH-Verfahren Verfahrensrüge Anordnung des Erscheinens des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung Fragerecht als Verwirklichung des rechtlichen Gehörs Sachdienliche Fragen

1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass unabhängig von der nach § 411 Abs. 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, zur weiteren Sachaufklärung von Amts wegen das Erscheinen des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung anzuordnen, jedem Beteiligten das Recht zusteht, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich hält. 2. Das Fragerecht dient der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs; insofern muss der Beteiligte alles getan haben, um die Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. 3. Hierzu muss er einen rechtzeitigen Antrag gestellt, objektiv sachdienliche Fragen angekündigt und das Begehren bis zum Schluss aufrechterhalten haben. 4. Sachdienliche Fragen i.S. von § 116 S. 2 SGG liegen dann vor, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits beantwortet sind.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. März 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;