BSG - Beschluss vom 20.03.2017
B 5 R 21/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 777/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 2859/11

Rente wegen ErwerbsminderungNichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeKeine Rüge der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung

BSG, Beschluss vom 20.03.2017 - Aktenzeichen B 5 R 21/17 B

DRsp Nr. 2017/13515

Rente wegen Erwerbsminderung Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Keine Rüge der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. 3. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 4. Auf eine Verletzung des § 128 Abs. 1 S. 1 SGG, der den Grundsatz der freien Beweiswürdigung normiert, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG nicht gestützt werden.