LSG Hamburg - Urteil vom 13.07.2016
L 2 R 53/15
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 115/13

Rente wegen ErwerbsminderungKausalitätAus Sicherheitsgründen angeordnete UnterbringungKein Leistungsausschluss

LSG Hamburg, Urteil vom 13.07.2016 - Aktenzeichen L 2 R 53/15

DRsp Nr. 2017/16071

Rente wegen Erwerbsminderung Kausalität Aus Sicherheitsgründen angeordnete Unterbringung Kein Leistungsausschluss

1. Wie das Bundessozialgericht festgestellt hat, setzt ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einen ursächlichen Zusammenhang (im Sinne der sozialrechtlichen Theorie von der wesentlichen Bedingung) zwischen dem im Gesetz genannten Beeinträchtigungen des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes und der eigentlichen Erwerbsminderung, das heißt den konkreten Leistungseinschränkungen voraus. 2. Ist hingegen eine Krankheit im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI festgestellt, so schließt eine aus Sicherheitsgründen angeordnete Unterbringung einen Rentenanspruch nicht per se aus. 3. Das Bundessozialgericht statuiert auch insoweit lediglich die Einschränkung, dass Krankheit oder Behinderung die wesentliche Bedingung für die Minderung der Fähigkeit des Versicherten zum Erwerb sein müssen und es nicht genügt, wenn der Versicherte aus anderen Gründen - etwa aus Gründen der öffentlichen Sicherheit - in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht worden ist und nur infolge seiner Unterbringung nicht imstande ist, durch eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsfeld die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen.