BSG - Beschluss vom 30.01.2017
B 13 R 385/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 976/14
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 915/12

Rente wegen ErwerbsminderungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBeseitigung einer WegeunfähigkeitZusicherungsbescheid nach der Kraftfahrzeug-Hilfeverordnung

BSG, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen B 13 R 385/16 B

DRsp Nr. 2017/9881

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Beseitigung einer Wegeunfähigkeit Zusicherungsbescheid nach der Kraftfahrzeug-Hilfeverordnung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete, aus sich heraus verständliche Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen.