BSG - Beschluss vom 07.03.2018
B 5 R 28/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 43; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9/10 R 550/12
SG Braunschweig, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 36 R 108/11

Rente wegen ErwerbsminderungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige RechtsfrageBereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 07.03.2018 - Aktenzeichen B 5 R 28/17 BH

DRsp Nr. 2018/4921

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige Rechtsfrage Bereits geklärte Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. 2. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein; das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist. 3. Zu den Leistungsvoraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung nach den §§ 43, 240 SGB VI besteht bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Oktober 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 43; SGB VI § 240;

Gründe:

Mit Urteil vom 17.10.2017 - dem Kläger zugestellt am 4.11.2017 - hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt.