BSG - Beschluss vom 20.02.2017
B 13 R 124/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 462/15
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 1691/12

Rente wegen ErwerbsminderungGewährung rechtlichen GehörsAblehnung eines Fristverlängerungsantrags

BSG, Beschluss vom 20.02.2017 - Aktenzeichen B 13 R 124/16 B

DRsp Nr. 2017/10081

Rente wegen Erwerbsminderung Gewährung rechtlichen Gehörs Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags

1. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs hat u.a. zum Inhalt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgerechter Erklärungen haben müssen und ihnen dazu angemessene Zeit eingeräumt wird. 2. Zur Begründung eines entsprechenden Verfahrensmangels ist nicht nur der Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs selbst zu bezeichnen, sondern auch darzustellen, welches Vorbringen dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. 3. Darüber hinaus erfordert eine ordnungsgemäße Gehörsrüge die Darlegung, dass der Beschwerdeführer seinerseits alles getan hat, um sich mit zumutbarer Ausschöpfung der vom Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe: