LSG Hessen - Urteil vom 15.09.2015
L 2 R 49/15
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB VI § 96a;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 272/13

Rente wegen ErwerbsminderungGestörter AltersteilzeitvertragKeine Anrechnung eines Wertguthabens

LSG Hessen, Urteil vom 15.09.2015 - Aktenzeichen L 2 R 49/15

DRsp Nr. 2016/7847

Rente wegen Erwerbsminderung Gestörter Altersteilzeitvertrag Keine Anrechnung eines Wertguthabens

1. Rentenschädlich sind nicht alle denkbaren, sondern nur die in § 96a SGB VI aufgeführten Einnahmen des Versicherten, zu denen ein nachträglich auf Grund eines Störfalles eines Altersteilzeitvertrages ausgezahltes Wertguthaben nicht gehört. 2. Der (nachträgliche) Zufluss von Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis ist jedenfalls dann nicht rentenschädlich, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist oder ruht. 3. So scheidet die Anrechnung nach § 96a SGB VI aus, wenn es sich um Entgelt handelt, das sich als Gegenleistung für bereits vorher erbrachte Arbeitsleistung darstellt und nachträglich zu einem Zeitpunkt zufließt, in dem der Arbeitgeber sein Direktionsrecht nicht mehr ausübt bzw. die Beteiligten (übereinstimmend) davon ausgehen, dass die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten, also der Austausch von Arbeitskraft gegen Entgelt in einem bestimmten Zeitabschnitt, suspendiert sind; in diesem Fall geht es nicht (mehr) um Einkommen "aus einer (aktuell noch ausgeübten) Beschäftigung", sondern der Sache nach um (Nach-)Zahlungen aus dem rechtlich zwar fortbestehenden, aber nicht mehr im Vollzug befindlichen Arbeitsverhältnis.

Tenor

I. II. III.