BSG - Beschluss vom 07.02.2017
B 5 R 308/16 B
Normen:
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 163;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 930/13
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1060/11

Rente wegen ErwerbsminderungGedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands im UrteilVerfahrensrügeSchwerwiegender Fehler bei der Abfassung des Tatbestands

BSG, Beschluss vom 07.02.2017 - Aktenzeichen B 5 R 308/16 B

DRsp Nr. 2017/10000

Rente wegen Erwerbsminderung Gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands im Urteil Verfahrensrüge Schwerwiegender Fehler bei der Abfassung des Tatbestands

1. § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG fordert eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands nach seinem wesentlichen Inhalt; hierzu gehört zwar die Angabe, welche Beweise erhoben worden sind, nicht jedoch die Wiedergabe einzelner Sachverständigenaussagen oder gar ganzer Gutachten und Stellungnahmen. 2. Das Gebot der Vorschrift, im Urteil den Tatbestand gedrängt darzustellen, bezieht die Darstellung von Sach- und Beweisanträgen der Beteiligten mit ein. 3. Fehler, die dem Gericht bei der Abfassung des Tatbestands unterlaufen sind, stellen aber nur dann Verfahrensmängel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar, wenn sie schwerwiegend sind. 4. Ob ein Fehler schwerwiegend ist, ist ausgehend von der Funktion des Tatbestands zu beurteilen, der ua die Grundlage für die Nachprüfung des Berufungsurteils in der Revisionsinstanz bildet (vgl. § 163 SGG) und dieser Funktion nur gerecht werden kann, wenn er überhaupt vorhanden ist sowie - gemessen an seiner Funktion - ausreichende, klare und in sich widerspruchsfreie Feststellungen enthält.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. August 2016 wird als unzulässig verworfen.