LSG Hessen - Urteil vom 29.05.2015
L 5 R 420/11
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ALG § 13; GG Art. 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 26.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 LW 4/06

Rente wegen ErwerbsminderungErfüllung der erforderlichen WartezeitAlterssicherung für Landwirte

LSG Hessen, Urteil vom 29.05.2015 - Aktenzeichen L 5 R 420/11

DRsp Nr. 2015/11310

Rente wegen Erwerbsminderung Erfüllung der erforderlichen Wartezeit Alterssicherung für Landwirte

1. Abgesehen davon, dass auch im Anwendungsbereich des SGB VI freiwillige Beiträge bei der Prüfung der Beitragsdichte nicht zu berücksichtigen sind (vgl. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI), hat das Bundesverfassungsgericht schon früh entschieden, dass eine verfassungsrechtlich begründete Pflicht des Gesetzgebers nicht besteht, die für die gesetzliche Rentenversicherung aufgestellten Regelungen auch bei der Regelung der Altershilfe für Landwirte zu übernehmen. 2. Die Alterssicherung der Landwirte unterliegt als eigenständiges soziales Sicherungssystem einer eigenen Sachgesetzlichkeit und ist auf die Bedürfnisse der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere der landwirtschaftlichen Unternehmer, zugeschnitten. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte handelt es sich um verschiedene Sicherungssysteme, die hinsichtlich ihrer Beiträge und Leistungen grundsätzlich nicht kompatibel sind. 3. Im Anwendungsbereich des ALG kommt ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit von vornherein nicht in Betracht.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 26. August 2011 wird zurückgewiesen.