LSG Hamburg - Urteil vom 15.05.2018
L 3 R 66/17
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 20.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 749/12

Rente wegen ErwerbsminderungDepressive Erkrankung

LSG Hamburg, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen L 3 R 66/17

DRsp Nr. 2018/7080

Rente wegen Erwerbsminderung Depressive Erkrankung

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. April 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen (voller) Erwerbsminderung.

Der 1956 in der T. geborene Kläger lebt seit 1971 in Deutschland und war zuletzt als Schweißer beschäftigt. Wegen einer depressiven Erkrankung bezog der Kläger bis 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Aufgrund eines vor dem Sozialgericht Hamburg am 7.Juli 2009 geschlossenen Vergleichs erhielt er ab 2001 eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Am 11. Mai 2011 erlitt der Kläger in der T. als Insasse eines Reisebusses einen Unfall, bei dem er eine Kopfverletzung in Form eines Subduralhämatoms (Blutansammlung zwischen den Hirnhäuten) davontrug, die in der T. operativ behandelt wurde.

Am 7. Oktober 2011 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, den die Beklagte mit Bescheid vom 30. Januar 2012 ablehnte.