LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.10.2013
L 16 R 1275/11
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 21.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1049/08

Rente wegen ErwerbsminderungBerufungsunfähigkeitSchwere spezifische LeistungsbehinderungSummierung ungewöhnlicher Einschränkungen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2013 - Aktenzeichen L 16 R 1275/11

DRsp Nr. 2014/1782

Rente wegen ErwerbsminderungBerufungsunfähigkeitSchwere spezifische LeistungsbehinderungSummierung ungewöhnlicher Einschränkungen

Eine einzelne Leistungsbehinderung, z.B. für bestimmte wirbelsäulenbezogene Bewegungsabläufe bei einer beruflichen Tätigkeit, genügt bereits logisch-sachgedanklich nicht für die Annahme der Ausnahmegruppe der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen im Sinne der Rechtsprechung des BSG bei der Erwerbsminderungsrente.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 21. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 240;

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung (EM), hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit (BU) für die Zeit ab 22. Juni 2007.