Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 15. Dezember 2010 insoweit aufgehoben, als die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. September 2005 verurteilt wurde, der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem Monat der Antragstellung zu gewähren. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.
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