LSG Thüringen - Urteil vom 10.09.2013
L 6 R 419/11
Normen:
SGB VI § 43; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 43 R 2864/05

Rente wegen ErwerbsminderungBerufsunfähigkeitKein Facharbeiterschutz bei Teil-Berufsqualifikation

LSG Thüringen, Urteil vom 10.09.2013 - Aktenzeichen L 6 R 419/11

DRsp Nr. 2014/2643

Rente wegen ErwerbsminderungBerufsunfähigkeitKein Facharbeiterschutz bei Teil-Berufsqualifikation

1. Für eine Berufsunfähigkeitsrente an einen Facharbeiter genügt die bloße Ausübung von Facharbeitertätigkeiten in einem Teilbereich (hier Facharbeiter für Postverkehr) grundsätzlich nicht aus. 2. Die Einstufung als angelernter Arbeiter genügt nicht für den Facharbeiterstatus, selbst wenn die Entlohnung im Einzelfall derjenigen eines Facharbeiters entsprochen haben sollte.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 15. Dezember 2010 insoweit aufgehoben, als die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. September 2005 verurteilt wurde, der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem Monat der Antragstellung zu gewähren. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGB VI § 240;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.