LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.04.2018
L 8 R 808/15
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 545/13

Rente wegen ErwerbsminderungBenennung zumindest einer VerweisungstätigkeitSummierung ungewöhnlicher LeistungseinschränkungenAnzahl und Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen L 8 R 808/15

DRsp Nr. 2018/7084

Rente wegen Erwerbsminderung Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen Anzahl und Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen

1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, zusammengefasst im Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 - sind die Versicherten grundsätzlich auf sämtliche, meist ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes oder -feldes verweisbar. 2. Es besteht jedoch dann die Pflicht zur Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. 3. Der Grund für die Benennungspflicht liegt darin, dass der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt, bzw. "ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist". 4. Ob eine Verweisungstätigkeit benannt werden muss, ist nach der Rechtsprechung des BSG nach den Umständen des Einzelfalles festzustellen.