LSG Bayern - Urteil vom 23.10.2015
L 13 R 1056/13
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1255/10

Rente wegen ErwerbsminderungBegriff der ErwerbsminderungSpezifische LeistungsbehinderungSummierung ungewöhnlicher LeistungseinschränkungenBisheriger Beruf

LSG Bayern, Urteil vom 23.10.2015 - Aktenzeichen L 13 R 1056/13

DRsp Nr. 2015/21185

Rente wegen Erwerbsminderung Begriff der Erwerbsminderung Spezifische Leistungsbehinderung Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen Bisheriger Beruf

1. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. 2. Das Merkmal "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. 3. In diesen Fällen besteht die Verpflichtung, ausnahmsweise eine konkrete Tätigkeit zu benennen, weil der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt oder ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist. 4. Ausgangspunkt für die Beurteilung des "vergleichbaren Versicherten" ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf".

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29. August 2013 wird zurückgewiesen.

II. III.