LSG Hamburg - Urteil vom 19.11.2014
L 2 R 124/12
Normen:
SGB VI § 43; SGG § 192 Abs. 1; SGG § 184 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 53 R 753/10

Rente wegen ErwerbsminderungAuferlegung von VerschuldenkostenMissbräuchliche Rechtsverfolgung

LSG Hamburg, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen L 2 R 124/12

DRsp Nr. 2016/8647

Rente wegen Erwerbsminderung Auferlegung von Verschuldenkosten Missbräuchliche Rechtsverfolgung

1. Das Gericht kann einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. 2. Missbrauch ist anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss; dabei ist von einem Rechtsanwalt zu verlangen, dass er sich mit der Materie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die Erfolgsaussichten eingehend abwägt.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Der Kläger hat 225,00 Euro Verschuldenskosten an die Staatskasse zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGG § 192 Abs. 1; SGG § 184 Abs. 2;

Tatbestand:

Im Streit ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.