BSG - Beschluss vom 08.02.2017
B 13 R 327/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 11/15
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 642/11

Rente wegen ErwerbsminderungAnspruch auf rechtliches GehörUmfang der gerichtlichen HinweispflichtNichtberücksichtigung von Vortrag

BSG, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen B 13 R 327/16 B

DRsp Nr. 2017/10093

Rente wegen Erwerbsminderung Anspruch auf rechtliches Gehör Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht Nichtberücksichtigung von Vortrag

1. Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge ist, dass der Kläger darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. 2. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht nur dann zu einer vorherigen Erörterung der für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbevollmächtigter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. 3. Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf die in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen. 4. Insbesondere bietet der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen formellen und materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen.