LSG Bayern - Urteil vom 28.09.2016
L 19 R 1090/14
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 1168/12

Rente wegen ErwerbsminderungAdipositas III. GradesMedizinische Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

LSG Bayern, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen L 19 R 1090/14

DRsp Nr. 2017/10585

Rente wegen Erwerbsminderung Adipositas III. Grades Medizinische Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

1. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. 2. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. 3. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.11.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.