LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.06.2018
L 3 R 309/17
Normen:
SGG § 153;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1714/15

Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen L 3 R 309/17

DRsp Nr. 2018/15754

Rente wegen Erwerbsminderung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.01.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153;

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Einen ersten Rentenantrag des am 00.00.1967 geborenen Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.02.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2011 ab. Klage (S 52 R 1169/11 SG Düsseldorf) und Berufung (L 3 R 729/13) blieben erfolglos.

Aufgefordert durch das Jobcenter L stellte der Kläger am 12.11.2014 einen neuen Antrag auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung.