LSG Hamburg - Urteil vom 19.07.2018
L 3 R 75/17
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 342/15

Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Hamburg, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen L 3 R 75/17

DRsp Nr. 2018/12656

Rente wegen Erwerbsminderung

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch für das Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Im Streit ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1957 geborene Klägerin leidet an verschiedenen Erkrankungen, überwiegend auf orthopädischem Fachgebiet. Die Klägerin arbeitete zuletzt als Packerin und Kontrolleurin beim O ... 2010 erfolgte eine Operation mit Gelenksersatz am linken Hüftgelenk, 2012 wurde ein künstliches Kniegelenk rechts eingesetzt, später erfolgte auch eine endoprothetische Versorgung des linken Kniegelenks. Die Klägerin nahm in der Zeit vom 15. November 2010 bis zum 6. Dezember 2010 und vom 14. Mai 2012 bis zum 4. Juni 2012 an stationären Rehabilitationsmaßnahmen teil. Mit Bescheid des Versorgungsamtes H. vom 11. Februar 2013 wurde ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt.