LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.07.2018
L 16 R 645/17
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 454/14

Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2018 - Aktenzeichen L 16 R 645/17

DRsp Nr. 2018/10906

Rente wegen Erwerbsminderung

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung (EM).

Die 1969 geborene Klägerin war zuletzt bis zum Eintritt dauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (AU) am 6. April 2011 als - gelernte - Verkäuferin in einem Lebensmitteldiscountmarkt beschäftigt. Nach dem Auslaufen der Entgeltfortzahlung bezog die Klägerin Krankengeld und anschließend ab 4. Oktober 2012 bis 2. Oktober 2013 Arbeitslosengeld.