LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.04.2016
L 1 R 138/15
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 432/12

Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen L 1 R 138/15

DRsp Nr. 2018/10902

Rente wegen Erwerbsminderung

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.

Die am ... 1972 geborene Klägerin absolvierte von August 1986 bis Juli 1989 eine Ausbildung zum Facharbeiter für Näherzeugnisse. Sie war anschließend bis März 1998 bei der Deutschen Post AG als Zusteller/Sortierer (Innendienst) tätig. Sie bezog dann Krankengeld und Arbeitslosengeld und vom 1. August 2006 bis zum 31. Oktober 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Beklagten. Seit dem 1. November 2010 erhält die Klägerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II).

Bei der Klägerin war vom 26. Mai 2006 bis Oktober 2011 ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 ohne Merkzeichen und von November 2011 bis zum 2. Juli 2015 ein GdB von 20 anerkannt. Seit dem 3. Juli 2015 besteht - wegen der hinzugekommenen Zuckerkrankheit - ein GdB von 60.