LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.10.2011
L 1 R 138/09
Normen:
SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 412/06

Rente wegen Erwerbsminderung - Depression; berufliches Leistungsvermögen; Beschwerdenfixierung; aufgehobenes Leistungsvermögen; Versorgungstendenzen; nicht objektivierbare Einschränkungen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2011 - Aktenzeichen L 1 R 138/09

DRsp Nr. 2012/2740

Rente wegen Erwerbsminderung - Depression; berufliches Leistungsvermögen; Beschwerdenfixierung; aufgehobenes Leistungsvermögen; Versorgungstendenzen; nicht objektivierbare Einschränkungen

Die Aussage in einem nervenfachärztlichen Gutachten, eine Depression führe zur Unfähigkeit, ausreichend aktiv zu werden, um wettbewerbsfähig arbeiten zu können, ist zu pauschal und ermöglicht dem Gericht keine konkreten Feststellungen zum beruflichen Leistungsvermögen eines Versicherten.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) hat.