Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 13. Dezember 2016 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nur teilweise, nämlich im Sinne der Aufhebung des Beschlusses, begründet.
Die 13. Kammer des Sozialgerichts Potsdam ist für die Entscheidung über den Antrag des Klägers, ihm auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen (VwV Reiseentschädigung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2014 (BAnz AT 29.01.2014 B1) für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2017 einen Reisekostenzuschusses zu gewähren, nicht zuständig.
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