LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.06.2009
8 Ta 126/09
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 106/09

Reisekostenerstattung für nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassene Rechtsanwältin

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.06.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 126/09

DRsp Nr. 2009/23007

Reisekostenerstattung für nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassene Rechtsanwältin

1. Im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ist bei der Beiordnung einer nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwältin stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen; nur wenn dies nicht der Fall ist, darf die auswärtige Rechtsanwältin "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts" beigeordnet werden. 2. Erfolgt keine Beiordnung eines Verkehrsanwalts, sind die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten insoweit aus der Staatskasse erstattbar, als die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart wurden.