OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 24.05.2000
7 L 273/99
Normen:
ArbGG § 64 Nr. 6, § 89 Abs. 2 ; BPersVG §§ 44 Abs. 1, 83 Abs. 2 ; BRKG § 5 Abs. 1 ; ZPO § 521 Abs. 1 ;

Reisekosten, Verzugszinsen, Anschlußbeschwerde

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 7 L 273/99

DRsp Nr. 2000/7804

Reisekosten, Verzugszinsen, Anschlußbeschwerde

»1. Kosten, die der Reisende hätte vermeiden können, sind nicht erstattungsfähig im Sinne von § 5 Abs. 1 BRKG; ob die Kosten vermeidbar waren, hängt von den konkreten Umständen in der maßgeblichen Zeit ab. 2. Bei der Erstattung von Reisekosten des Personalrats nach § 44 Abs. 1 BPersVG gibt es keine Verzugszinsen. 3. Eines ausdrücklichen Antrags des Beschwerdeführers bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nicht. 4. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren ist die Anschlußbeschwerde statthaft; sie muß sich gegen den Beschwerdeführer richten.«

Normenkette:

ArbGG § 64 Nr. 6, § 89 Abs. 2 ; BPersVG §§ 44 Abs. 1, 83 Abs. 2 ; BRKG § 5 Abs. 1 ; ZPO § 521 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist die Vorsitzende des - zu 2. - beteiligten Personalrats, der bei der Bezirksgeschäftsstelle der B. Ersatzkasse G. besteht, deren Leiter ebenfalls - zu 1. - beteiligt ist.

Es geht um die Höhe der (Rück-)Fahrtkosten, die der Beteiligte zu 1. der Antragstellerin für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung in Gö. zu erstatten hat.