LAG Hamburg - Beschluß vom 23.04.2010
4 Ta 7/10
Normen:
ZPO § 121 Abs. 4 Alt. 2; ZPO § 123 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 74/10

Reisekosten des beigeordneten Prozessbevollmächtigten

LAG Hamburg, Beschluß vom 23.04.2010 - Aktenzeichen 4 Ta 7/10

DRsp Nr. 2010/9939

Reisekosten des beigeordneten Prozessbevollmächtigten

1. Die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind nur insoweit aus der Staatskasse erstattbar, wenn dadurch geringere Kosten entstehen als durch die zusätzliche Beiordnung dieses Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt. 2. Unter besonderen Umständen hat eine Partei das Recht, dass ihr zur Vermittlung des Verkehrs mit dem - am Gerichtsort ansässigen - Prozessbevollmächtigten ein Rechtsanwalt beigeordnet wird. 3. Besondere Umstände liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Kläger ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, der im selben Ort wie er wohnt und wenn der Sitz des Arbeitsgerichts vom Wohnort des Klägers nur 38 km entfernt ist.

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. März 2010 - 3 Ca 74/10 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 4 Alt. 2; ZPO § 123 Abs. 3;

Gründe: