BAG - Urteil vom 27.07.2011
7 AZR 412/10
Normen:
SGB IX § 96 Abs. 8; SGB IX § 96 Abs. 2; SGB IX § 96 Abs. 3 S. 1; BPersVG § 44 Abs. 1 S. 2; BRKG § 15 Abs. 1; TGV § 3; TGV § 4; TGV § 5;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 47
BAGE 138, 360
DB 2012, 1045
EzA-SD 2012, 14
NZA 2012, 169
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 218/10
ArbG Düsseldorf, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3837/07

Reisebeihilfen für einen freigestellten Bezirksschwerbehindertenvertreter [Kostenerstattung für Heimfahrten]

BAG, Urteil vom 27.07.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 412/10

DRsp Nr. 2012/11

Reisebeihilfen für einen freigestellten Bezirksschwerbehindertenvertreter [Kostenerstattung für Heimfahrten]

Das freigestellte Mitglied einer Bezirksschwerbehindertenvertretung hat nach § 96 Abs. 8 SGB IX Anspruch auf Reisebeihilfen nach § 15 Abs. 1 BRKG, § 3 bis § 5 TGV. Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz der konkret entstandenen Kosten steht ihm grundsätzlich nicht zu.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. April 2010 - 11 Sa 218/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

SGB IX § 96 Abs. 8; SGB IX § 96 Abs. 2; SGB IX § 96 Abs. 3 S. 1; BPersVG § 44 Abs. 1 S. 2; BRKG § 15 Abs. 1; TGV § 3; TGV § 4; TGV § 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten insbesondere um die Erstattung von Kosten für Heimfahrten, die der Klägerin als freigestelltem Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung durch die Abordnung an einen anderen Dienstort entstanden sind.